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§ 11 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann mit einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder
aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung religiöser Zwecke. Sofern zu diesem Zeitpunkt der
Jesus Freaks International e.V. (Sitz: Hamburg) existiert und die
erforderlichen Kriterien aus Satz 1 erfüllt, fällt diesem das Vermögen zu.
§ 12 Gemeindeordnung
1. Die Regelungen dieser Satzung können in einer
Gemeindeordnung näher geregelt werden. Dies umfasst insbesondere die
Verwirklichung des Vereinszweckes (§ 2 Absatz 2; nicht den Vereinszweck
selbst), Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§ 4 Absatz 2) und die
Definition des Begriffes “verantwortlicher Mitarbeiter” (§ 4 Absatz 3).
2. Die Gemeindeordnung darf weder den entsprechenden
Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) noch dieser Satzung
widersprechen. Sofern einzelne Regelungen der Gemeindeordnung den
entsprechenden Regelungen des BGB oder dieser Satzung entgegenstehen, ist diese
Regelung unwirksam; die übrigen Regelungen der Gemeindeordnung bleiben
weiterhin wirksam.
3. Die Gemeindeordnung kann von ¾ der Vorstandsmitglieder
aufgestellt bzw. geändert werden.
Satzung der Jesus Freaks Remscheid e.V.
nach der 4. Satzungsänderung vom 05.03.2002
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